Satzung

der Sportgemeinschaft Köln-Worringen e.V.
in der ab 04. März 2009 gültigen Fassung
Geschäftsstelle: 50769 Köln, Erdweg 1a – Telefon: 0221/978440 – info@sgworringen.de

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 1. Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft Köln-Worringen e.V.
(im folgenden „Verein" oder „SG" genannt).

 2.   Der Sitz des Vereins ist Köln. Er ist unter der Nr. 6661 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.

 3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinsstruktur

 1.  Der Verein ist entstanden durch den Zusammenschluß der Mitglieder der Sportvereine

Turn- und Sportverein Worringen e. V. von 1869
Ballspielverein Köln-Worringen 1927 e. V.
Radsportclub " Endspurt " Köln-Worringen 1960 e. V.
Deutsche Jugendkraft Köln-Worringen 1966

Die SG führt die Tradition der in ihr fusionierten Vereine fort.

2.  Der Verein unterhält verschiedene Sportabteilungen. Die Gestaltung des Sportbetriebes obliegt der jeweiligen Abteilungsleitung mit Ausnahme des Breitensports, der direkt dem Geschäftsführenden Vorstand untersteht. Im übrigen wird der Verein im finanziellen und verwaltungstechnischen Rahmen zentral geführt. Durch eine Finanz- und Geschäftsordnung wird sichergestellt, dass Beiträge und sonstige Gelder zentral eingehen, aber jede Abteilung aus dem Gesamtetat einen Anspruch in Höhe der auf sie entfallenden Beiträge und für sie zweckgebunden entrichteten Gelder abzüglich der anteiligen Verwaltungskosten hat. Der Anspruch ist auf den jeweils genehmigten Abteilungsetat begrenzt.

3.  Die Abteilungen müssen Mitglied des jeweiligen Fachverbandes sein und unterliegen dessen Satzung.

 

§ 3 Zweck und Gemeinnützigkeit

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere durch Förderung und Ausführung von Leibesübungen und Volkssport und Jugendhilfe sowie durch Förderung und Durchführung des Behinderten- und Rehabilitationssports.

2.  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

3.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.  Eine Änderung des Vereinszweckes ist nur mit Zustimmung von 3/4 der auf einer Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zulässig.

5.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedschaft

1.  Der Verein hat

a)         aktive Mitglieder

b)         passive Mitglieder

c)         Ehrenmitglieder

als ordentliche Mitglieder

d)         Teilzeitmitglieder, dies sind Mitglieder für bestimmte erklärte Zeiträume von weniger als 12 Monaten
sowie

e)         jugendliche Mitglieder, nämlich Mitglieder unter 18 Jahren

2.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige Abteilungsleitung. In begründeten Ausnahmefällen kann der Geschäftsführende Vorstand der Aufnahme widersprechen. Aufnahmeanträge Jugendlicher müssen die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters enthalten.

3.  Ehrenmitglieder schlägt die Hauptversammlung der Abteilung dem Verwaltungsrat vor. Die Zustimmung bedarf der 2/3 Mehrheit der auf einer ordnungsgemäß einberufenen Verwaltungsratsitzung anwesenden Mitglieder.

 

§ 6 Rechte und Pflichten

1.  Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins im Rahmen der Haus-, Platz- und Belegungsordnung zu benutzen.

2.  Die ordentlichen Mitglieder gemäß § 5 Ziffer 1. a) bis c) besitzen das unbeschränkte Stimmrecht sowie das aktive und das passive Wahlrecht.

3.  Alle Mitglieder verpflichten sich, den Verein und dessen Interessen zu fördern, die Vereinssatzung einzuhalten und die Beschlüsse der Organe zu befolgen.

4.  Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. Ebenso wenig haftet der Verein für Sachen, die in den von den Mitgliedern benutzten Anlagen abhanden kommen oder beschädigt werden.

5.  Jedes Mitglied ist verpflichtet das Vereinseigentum und die durch den Verein in Nutzung genommenen vereinsfremden Übungs- und Wettkampfstätten einschließlich deren Einrichtungen sorgsam zu behandeln; für grob fahrlässig verursachten Schäden haftet das Mitglied.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft erlischt

a)         durch Austritt

b)         durch Ausschluss

c)         durch Tod

2.  Der Austritt ist dem Vorstand unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende durch Einschreiben zu erklären. Im Einzelfalle kann die Abteilungsleitung in Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Vorstand einer kürzeren Kündigungsfrist zustimmen.

3.  Mitglieder, die die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren oder die vorsätzlich und beharrlich gegen den Vereinszweck handeln, insbesondere das Ansehen und die Belange des Vereins schädigen, können aufAntrag mit Begründung durch Beschluss des Verwaltungsrates mit einer Mehrheit von 2/3 der auf einer ordnungsgemäß einberufenen Verwaltungsratsitzung anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Hierzu kann eine Kommission durch den Verwaltungsrat berufen werden, die sich aus folgenden Personen zusammensetzt: 2 unabhängigen Mitgliedern, 2 Abteilungsleitern sowie 1 Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds. Dem betroffenen Mitglied ist vor dem Beschluss der Kommission Gelegenheit zu geben angehört zu werden; entweder durch seine schriftliche Stellungnahme oder mündlich in der Sitzung der Kommission.

4.  Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes gegenüber dem Verein und dessen Vermögen. Das Mitglied bleibt dem Verein jedoch für alle seine bisherigen Verpflichtungen haftbar. Sämtliches im Besitz des Mitgliedes befindliches Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.

§ 8 Aufnahmegebühren, Beiträge, Zusatzbeiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge setzt die Generalversammlung des Vereins fest. Diese Festsetzung ist für alle Abteilungen bindend, mit Ausnahme der abteilungsspezifischen Zusatzbeiträge, die von der Jahreshauptversammlung der jeweiligen Abteilung festgelegt werden. Die Höhe der sonstigen Zusatzbeiträge, sonstigen Beiträge und sonstigen Gebühren setzt der Geschäftsführende Vorstand fest. Alle Beiträge, Gebühren und Zusatzbeiträge werden über Bankeinzug entrichtet. Bei verschuldeten Zahlungsrückständen verliert das Mitglied seine Rechte gemäß § 6 Ziffer 1. und 2. Es gilt die Beitragsordnung.

Das Beitragsaufkommen der Mitglieder muss die wirtschaftliche Existenz des Vereines in Gegenwart und Zukunft sicherstellen. Die Mitglieder entrichten die Beiträge entsprechend der Beitragsordnung des Vereines.

Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

Auf Antrag kann der Geschäftsführende Vorstand eine Beitragsermäßigung gewähren.

 

§ 9 Organe des Vereins

1.  Organe des Vereins sind:

a)         die Generalversammlung                                              (§ 10)

b)         der Geschäftsführende Vorstand                                  (§ 11)

 

  1. Die ständigen Einrichtungen des Vereines sind:

a)         der Verwaltungsrat                                                      (§ 12)

b)         die Hauptversammlung der Abteilung                            (§ 13)

c)         die Kassenprüfer                                                         (§ 14)

d)         der Jugendausschuß, dessen Aufgaben in einer als Anhang zur Vereinssatzung genommenen Jugendordnung geregelt sind

 

§ 10 Generalversammlung

1.  Die Generalversammlung findet turnusmäßig alle zwei Jahre statt. Die Einberufung erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand. Der Termin und die Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens 20 Tage vorher in der Vereinszeitschrift SG Echo und durch Aushang bekannt zu machen. Darüber hinaus soll sie in der örtlichen Presse bekannt gegeben werden. In dringenden Fällen kann, auf Verlangen von mindestens 1/4 der Mitglieder muß der Geschäftsführende Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er ist hierzu und zur Abhaltung innerhalb von 6 Wochen verpflichtet.

Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Generalversammlung können nur solche sein, die zur Einberufung geführt haben und in der Tagesordnung enthalten sind.

2.  In der Generalversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht übertragen werden.

3.  Aufgaben der Generalversammlung sind:

a)         Entgegennahme der Berichte des Geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer;

b)         Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes;

c)         Neuwahl des Geschäftsführenden Vorstandes im Turnus gemäß § 11 Ziffer 6;

d)         Wahl der mindestens 2 Kassenprüfer bei einmaliger Wiederwahl;

e)         Festlegung der Aufnahmegebühren und der Beiträge.

4.  Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

5.   Anträge und Wahlvorschläge aus den Reihen der Mitglieder sind spätestens 10 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Generalversammlung schriftlich an den Verein, z. H. des Geschäftsführenden Vorstands einzureichen.

6.  Fristgerecht gestellte Anträge werden auf die Tagesordnung gesetzt. Weitere Anträge - ausgenommen Wahlvorschläge, es sei denn der Geschäftsführende Vorstand muss komplettiert werden - auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Auf Antrag findet geheime Abstimmung statt, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt.

7.  Ein von der Versammlung bestimmter Wahlleiter führt die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl des 1. Vorsitzenden durch. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser die Leitung der Versammlung und die Durchführung der weiteren Neuwahlen.

8.  Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

9.  Satzungsänderungen, mit Ausnahme einer Änderung des Vereinszwecks, erfordern die Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 11 Der Geschäftsführende Vorstand

1. Geschäftsführende Vorstand im Sinne von §26 BGB sind:

a) der/die 1. Vorsitzende(r)
b) der/die stellvertretende Vorsitzende(r)
c) der/die Schatzmeister (in)

Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift von 2 Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes.

Für die laufenden Geschäfte des Vereines ist ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes zusammen mit einem etwaig vorhandenen hautamtlichen Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt und kann insoweit rechtsverbindliche Erklärungen abgeben.

Ebenso gilt dies für rechtsverbindliche Erklärungen eines etwaig vorhandenen hauptamtlichen Geschäftsführers, die dieser gemeinsam mit einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes abgeben kann.

In Angelegenheiten der Fachabteilungen können rechtsverbindliche Erklärungen über die vorstehende Regelung hinaus auch vom jeweiligen Leiter der Fachabteilung gemeinsam mit einem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied abgegeben werden.

Der Geschäftsführende Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben.

2.  Der Geschäftsführende Vorstand kann zur Abwicklung der Geschäftsführung einen hauptamtlichen Geschäftsführer einstellen. Der Geschäftsführende Vorstand gibt der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung. Der hauptamtliche Geschäftsführer ist vom Geschäftsführenden Vorstand widerruflich bevollmächtigt, den Verein im Rahmen der üblichen Verwaltungstätigkeit und der auf der Geschäftsstelle anfallenden Aufgaben zu vertreten und zu verpflichten.

 

  1. Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung der Vereinsziele haupt- und nebenamtliche Personen sowie Honorarkräfte  einzustellen.

 4.  Der Geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

 a)         er bestimmt die Zielsetzung des Vereins im Rahmen der Richtlinien sowie die der Fachabteilungen im Rahmen des Vereinszweckes;

 b)         er verabschiedet den Jahresetat und seine Aufteilung auf die Abteilungen;

 c)         er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich;

 d)         er nimmt die Vereinsinteressen in Abstimmung mit den Fachabteilungen in Sportverbandsangelegenheiten wahr; soweit der Vorstand sich die Vertretung des Vereins in den entsprechenden Sportverbandsgremien nicht selbst vorbehält, vertreten die Fachabteilungen den Verein in den entsprechenden Gremien;

 e)         er unterstützt die Abteilungen in ihrer Organisation und Erledigung der Verwaltungsaufgaben und überprüft ihre Einnahmen- und Ausgabengestaltung; zu diesem Zweck kann der Geschäftsführende Vorstand den Abteilungen eine Geschäftsordnung vorgeben;

 f)          er entscheidet, nach Gewährung rechtlichen Gehörs, über die Abberufung von Abteilungsleitungen oder einzelnen Mitgliedern dieser, sofern diese beharrlich und vorsätzlich gegen die Richtlinien und Grundsätze der vorstehenden lit. a) bis d) handeln oder Tatbestände erfüllen, die einen Ausschluss als Vereinsmitglied rechtfertigen; wird die gesamte Abteilungsleitung abberufen, so setzt der Geschäftsführende Vorstand eine neue Abteilungsleitung kurzfristig kommissarisch ein und beruft innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Hauptversammlung der Abteilung ein, die eine Neuwahl der Abteilungsleitung durchführt.

5. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die Stimme des vom 1. Vorsitzenden benannten Vorstandsmitgliedes.

6. Die Wahl der unter §11 Nr. 1 genannten Mitglieder des Geschäftsführenden
Vorstandes erfolgt in einer Generalversammlung für die Amtsdauer von einem
Jahr.

7.  Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands während der Amtszeit aus, so ist der Rest-Vorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zum Ende der Amtszeit zu kooptieren. Dies gilt nicht für den 1. Vorsitzenden; bei dessen Ausscheiden während seiner Amtszeit bestimmt der Geschäftsführende Vorstand anläßlich einer unverzüglich einzuberufenden Vorstandssitzung ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen zum kommissarischen Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Stellvertretenden Vorsitzenden. Auf der nächsten ordentlichen Generalversammlung ist dieser kommissarische Vorsitzende zu bestätigen, bzw. es findet eine Neuwahl statt.

8. Über jede Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen, insbesondere ist der Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenverhältnisse in der Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterschreiben.

Die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind vertraulich zu behandeln soweit sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit freigegeben sind.

 

 

§ 12 Der Verwaltungsrat

1.  Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

a)         dem Geschäftsführenden Vorstand

b)         dem Vorsitzenden des Jugendausschusses

c)         zwei Mitgliedern jeder Abteilungsleitung

d)         dem hauptamtlichen Geschäftsführer

Er ergänzt sich durch Zuwahl um

 

e)         Beisitzer

Bei Bedarf sind Gäste zulässig, wenn der Geschäftsführende Vorstand dies befürwortet

2.  Der Verwaltungsrat, der alle 3 Monate und bei Bedarf vom Geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen wird, stellt ein Bindeglied zwischen den Abteilungen und dem Geschäftsführenden Vorstand dar und soll die Richtlinien der Vereinsarbeit festlegen. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

a)         Genehmigung von neu zu errichtenden Abteilungen;

b)         Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;

Für besondere Aufgaben kann der Verwaltungsrat Ausschüsse einsetzen.

 

§ 13 Die Hauptversammlung der Abteilungen

1.       Die Hauptversammlung der Abteilungen findet alle zwei Jahre statt. Sie wird von der jeweiligen Abteilungsleitung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang, der mindestens 20 Tage vor der Versammlung bekannt zu machen ist. Im übrigen gelten analog die Bestimmungen des § 10, mit Ausnahme des § 10 Ziffer 3. e) und Ziffer 9. Die Hauptversammlung der Abteilung entscheidet selbstständig über die Amtsperiode der  zu wählenden Abteilungsleitung von 2 oder 4 Jahren.

2.  Stimmberechtigt in der Hauptversammlung der Abteilungen sind die erschienenen Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und die anwesenden ordentlichen Mitglieder, die sich für diese Abteilung als Stammabteilung entschieden haben. Ein Wechsel der Stammabteilung ist jeweils nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich, und zwar auf schriftlichen Antrag. Der Wechsel wird erst mit Zustimmung der neuen Stammabteilung wirksam. Im Einzelfalle kann die Abteilungsleitung oder der Geschäftsführende Vorstand einem kurzfristigen Wechsel zustimmen.

 

§ 14 Die Kassenprüfer

1.  Die ordentliche Generalversammlung wählt für jeweils 2 Jahre, bei einmaliger Wiederwahl, mindestens zwei Kassenprüfer, die ihre Aufgaben unter sich aufteilen. Die Kassenprüfer prüfen in der Regel die Kassenbücher und Belege der Haupt- und Abteilungskassen sowie evtl. Nebenkassen des Vereins. Über das Ergebnis ihrer Prüfung erstatten sie der ordentlichen Generalversammlung einen Bericht ab.

2.  Die Kassenprüfer sind befugt, jederzeit Einsicht in die Kassen, Belege und Aufzeichnungen sowie Auskunft über Vermögensverwaltung und Rechnungsführung zu verlangen.

 

§ 15 Die Abteilungsleitung

1.  Sie besteht aus:

a)         dem Abteilungsleiter

b)         dem stellvertretenden Abteilungsleiter

c)         dem Kassenwart

d)         dem Abteilungsjugendwart oder Jugendleiter oder Jugendobmann

2.    Eine Erweiterung dieses Gremiums, das jeweils für zwei oder 4 Jahre gewählt wird, ist möglich. Die Abteilung ist dem Geschäftsführenden Vorstand gegenüber für einen geordneten und erfolgsorientierten Sportbetrieb sowie für eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Abwicklung der Kassengeschäfte verantwortlich.

3.   Bei Ausscheiden von Mitgliedern der Abteilungsleitung gilt § 11 Ziffer 7. entsprechend; allerdings mit der Ergänzung, dass der Geschäftsführende Vorstand über die kommissarische Besetzung des Abteilungsleiterpostens entscheidet, wenn sich die Rest-Mitglieder der Abteilungsleitung darüber nicht verständigen konnten.

4.  Jede Abteilung legt dem Geschäftsführenden Vorstand jährlich einen Etatvorschlag vor. Die Festlegung des vereinsseitig zur Verfügung gestellten Etats erfolgt vom Geschäftsführenden Vorstand.

5.  In Angelegenheiten der Fachabteilungen können rechtsverbindliche Erklärungen vom Leiter der Fachabteilung gemeinsam mit einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes abgegeben werden.

§ 16 Auflösung des Vereins

1.  Der Verein wird aufgelöst durch Beschluß der Generalversammlung, die besonders für diesen Zweck einberufen wird.

2.  Es muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

3.  Sind in der Generalversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zugegen, so wird frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neue Generalversammlung einberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder endgültig Beschluß fasst.

4.  Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der in der Generalversammlung anwesend stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

5.  Falls die Generalversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

  

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Generalversammlung vom 04. März 2009 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Köln in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 21. November 2007.

 

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